Rehse, Hans Joachim

bearbei­tet von Prof. Dr. Arnd Koch,
Marga­re­tha Bauer, M.A.

Deutsch­land 1967–1968
Rechtsbeugung
Volksgerichtshof

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Der Prozess gegen Hans Joachim Rehse
Deutschland 1967–1968

1. Prozessgeschichte/Prozessbedeutung

Der “Rehse-Prozess” steht beispiel­haft für die geschei­ter­te Aufar­bei­tung von NS-Justiz­un­recht, er versinn­bild­licht den “Freispruch für die Nazi-Justiz” (Fried­rich). In den Jahren 1967/68 musste sich der ehema­li­ge Richter am Volks­ge­richts­hof Hans-Joachim Rehse für sieben der von ihm unter­zeich­ne­ten 231 Todes­ur­tei­le verant­wor­ten. Bis zu diesem Zeitpunkt war kein Richter oder Staats­an­walt des Volks­ge­richts­hofs, der Kriegs­ge­rich­te oder der Sonder­ge­rich­te von der westdeut­schen Justiz zur Rechen­schaft gezogen worden. Die Berli­ner Staats­an­walt­schaft betrach­te­te das Verfah­ren als einen Pilot­pro­zess, dem weite­re Ankla­gen gegen ehema­li­ge Angehö­ri­ge des Volks­ge­richts­hofs folgen sollten. Das LG Berlin verur­teil­te Rehse am 3.7.1967 wegen Beihil­fe zum Mord bzw. Beihil­fe zum versuch­ten Mord zu fünf Jahren Zucht­haus. Auf Revisi­on des Angeklag­ten und der Staats­an­walt­schaft hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneu­ten Verhand­lung an eine andere Kammer des LG Berlin zurück. Nach acht Verhand­lungs­ta­gen wurde Rehse am 6.12.1968 freige­spro­chen. Die hierge­gen einge­leg­te Revisi­on der Staats­an­walt­schaft erledig­te sich durch Rehses Tod im Herbst 1969.

2. Perso­nen (biogra­phi­sche Angaben)

a) Der Angeklagte

Rehse wurde 1902 in Prenden, Landkreis Barnim, als Sohn eines Pfarrers geboren. Er bestand die Juris­ti­schen Staats­exami­na mit gutem Erfolg und durch­lief im Anschluss eine erfolg­rei­che Justiz­kar­rie­re, die ihn bis zur Ernen­nung zum Kammer­ge­richts­rat führte. Am Volks­ge­richts­hof arbei­te­te Rehse zunächst als Ermitt­lungs­rich­ter, 1941 folgte die Einset­zung als “Hilfs­rich­ter”. Er amtier­te als beisit­zen­der Richter im 1. Senat des Volks­ge­richts­hofs, dessen Vorsit­zen­der Roland Freis­ler war. Rehse gehör­te früh rechts­kon­ser­va­ti­ven Organi­sa­tio­nen an, zunächst der Bismarck-Jugend, ab 1925 der DNVP. Der Eintritt in die NSDAP erfolg­te im Mai 1933. Nach dem Krieg war Rehse ab 1956 in Schles­wig-Holstein erneut als Richter tätig. Er verstarb im Septem­ber 1969 in Schleswig.

b) Der Verteidiger

Die Vertei­di­gung Rehses übernahm der Berli­ner Rechts­an­walt Dietrich Scheid, der in den 1960/70er Jahren in weite­ren Aufse­hen erregen­den Verfah­ren in Erschei­nung trat. So fungier­te er 1968 im Straf­pro­zess gegen Horst Mahler wegen der Demons­tra­tio­nen vor dem Sprin­ger-Verlag als Zeugen­bei­stand von Axel Sprin­ger. Für die Witwe des sozia­lis­ti­schen Wider­stands­kämp­fers Georg Groscurth erstritt Scheid gemein­sam mit den Anwäl­ten Kaul (Ost-Berlin) und Heine­mann jr. (Essen) die Anerken­nung als Verfolg­te des Natio­nal­so­zia­lis­mus. Groscurth war 1943 vom Volks­ge­richts­hof zum Tode verur­teilt worden, das Urteil trägt die Unter­schrif­ten von Freis­ler und Rehse.

c) Das Gericht

Das LG Berlin verhan­del­te nach der Zurück­ver­wei­sung durch den BGH unter dem Vorsitz des 42-jähri­gen Kammer­ge­richts­rats Dr. Oske. Beisit­zen­de Richter waren die Landge­richts­rä­te Olowson und Weiß, sechs Geschwo­re­ne vervoll­stän­dig­ten die Richterbank.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Deutsche Richter verhäng­ten im Dritten Reich rund 35.000 Todes­ur­tei­le, hiervon entfie­len 16.000 auf Kriegs­ge­rich­te, 11.000 auf Sonder­ge­rich­te, 5000 auf den Volks­ge­richts­hof sowie 3000 auf Stand­ge­rich­te während der letzten Kriegs­mo­na­te. Die Bilanz der Aufar­bei­tung des NS-Justiz­un­rechts kommt einer “Bankrott­erklä­rung” (Spendel, S. 18) gleich. So wurden in Westdeutsch­land bzw. in den Westzo­nen ledig­lich zwei Berufs­rich­ter sowie eine Handvoll Offizie­re und Anklä­ger wegen ihrer Urteils­sprü­che straf­recht­lich belangt. Die Urtei­le ergin­gen wenige Jahre nach 1945 und betra­fen ausschließ­lich Stand­ge­richts­ver­fah­ren der letzten Kriegs­mo­na­te. Der entschei­den­de Grund für die Freistel­lung der NS-Richter lag in der restrik­ti­ven Inter­pre­ta­ti­on des Rechts­beu­gungs­tat­be­stan­des (§ 336 StGB d.F.) durch die bundes­deut­sche Nachkriegs­jus­tiz. Als richtung­wei­send erwies sich ein Grund­satz­ur­teil des BGH aus dem Jahre 1956. Hiernach kam eine Verur­tei­lung wegen Rechts­beu­gung nur dann in Betracht, wenn der Richter sicher wusste, dass er das Recht brach (BGHSt 10, 294). Abzustel­len war ausschließ­lich auf die Perspek­ti­ve der damals Handeln­den. Konnte ein solcher Vorsatz – wie stets – nicht nachge­wie­sen werden, so schied auch eine Verur­tei­lung wegen Mordes, Totschlags oder Freiheits­be­rau­bung aus (sog. “Sperr­wir­kung der Rechts­beu­gung”). Das Verfah­ren gegen Rehse stell­te nach einem Genera­tio­nen­wech­sel inner­halb der Justiz den Versuch dar, zu einer juris­ti­schen Neube­wer­tung von NS-Justiz­un­recht zu gelan­gen. Die Berli­ner Staats­an­walt­schaft führte zu diesem Zeitpunkt nicht weniger als 35 Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen 63 Angehö­ri­ge des Volks­ge­richts­hofs. Die erste Ankla­ge, das Verfah­ren gegen Rehse, galt als aussichts­reichs­ter Fall.

4. Ankla­ge

Gegen­stand der Ankla­ge waren sieben von Rehse mitun­ter­zeich­ne­te Todes­ur­tei­le des 1. Senats des Volks­ge­richts­hofs. In den Verfah­ren ging es überwie­gend um skepti­sche Äußerun­gen über die Kriegs­la­ge oder um abfäl­li­ge Äußerun­gen über NS-Größen. In einem dieser Fälle hatte ein Museums­lei­ter 1943 gegen­über einer Jugend­freun­din erklärt, Deutsch­land trage die Schuld am Krieg, jetzt befän­den sich die Truppen überall auf dem Rückzug, in vier Wochen sei es aus mit der Partei. In einem anderen Fall äußer­te sich ein katho­li­scher Geist­li­cher gegen­über einem Handwer­ker skeptisch zur Kriegs­la­ge und erzähl­te leicht­sin­ni­ger­wei­se einen politisch-theolo­gi­schen Witz, der Hitler und Göring als Schwer­ver­bre­cher erschei­nen ließ. Sowohl der Museums­di­rek­tor als auch der Geist­li­che waren von ihren jewei­li­gen Gesprächs­part­nern an die Gesta­po denun­ziert worden. Die Todes­ur­tei­le ergin­gen auf Grund­la­ge von § 5 Kriegs­son­der­straf­rechts­ver­ord­nung (“Wehrkraft­zer­set­zung”) bzw. § 91 b RStGB (“Feind­be­güns­ti­gung”). Die Staats­an­walt­schaft bewer­te­te Rehses Verhal­ten als Mord bzw. versuch­ter Mord. Die “Sperr­wir­kung der Rechts­beu­gung” sollte Rehse nach Auffas­sung der Ankla­ge nicht zu Gute kommen. Gustav Radbruch hatte die von ihm unmit­tel­bar nach dem Krieg kreierte Rechts­fi­gur mit dem Schutz der richter­li­chen Unabhän­gig­keit begrün­det: “Denn das Urteil des unabhän­gi­gen Richters darf Gegen­stand einer Bestra­fung nur dann sein, wenn er gerade den Grund­satz, dem jene Unabhän­gig­keit zu dienen bestimmt war, die Unter­wor­fen­heit unter das Gesetz, d.h. unter das Recht, verletzt hätte”. Bei dem Volks­ge­richts­hof aber, so die Ankla­ge, handel­te es sich nicht um ein unabhän­gi­ges Gericht, sondern ein reines Terror­in­stru­ment im Diens­te der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Machthaber.

5. Verteidigung/Konzept der Verteidigung

Die Vertei­di­gung plädier­te auf Grund­la­ge der bishe­ri­gen Recht­spre­chung auf Freispruch. Rehse habe ohne Unrechts­be­wusst­sein und Rechts­beu­gungs­vor­satz gehan­delt. Das ganz auf die tradier­te Judika­tur aufbau­en­de Vertei­di­gungs­kon­zept wurde durch eine Anlei­he an die sog. “extrem-subjek­ti­ve Teilnah­me­leh­re” ergänzt. Trotz eigen­hän­di­ger Tatbe­ge­hung war hiernach als bloßer Gehil­fe zu bestra­fen, wer die Tat nicht im eigenen Inter­es­se beging, sondern als Befehls­emp­fän­ger für andere. Unter Anwen­dung dieser “Theorie” blieben die Massen­ver­bre­chen des Dritten Reiches weitge­hend “ohne Täter”. Sowohl den unmit­tel­bar Ausfüh­ren­den als auch den im Hinter­grund agieren­den Organi­sa­to­ren fehlte hiernach der “Täter­wil­le”, sie mutier­ten in den Augen der Recht­spre­chung zu bloßen “Gehil­fen”. Auch Rehse, so die Vertei­di­gung, könne allen­falls Gehil­fe sein, da er sich während seiner Tätig­keit am Volks­ge­richts­hof ledig­lich dem alles beherr­schen­den Täter­wil­len Freis­lers unter­ge­ord­net habe. Rehse selbst machte in der Verhand­lung geltend, alle sieben Urtei­le hätten seiner damali­gen Überzeu­gung entspro­chen. Defai­tis­mus musste gerade nach den militä­ri­schen Rückschlä­gen seit 1943 mit aller Schär­fe bekämpft werden. Seine Urtei­le ergin­gen aus “rein sachli­chen Erwägun­gen”, um den Bestand des gefähr­de­ten Reichs zu sichern. Er habe ledig­lich seiner­zeit gelten­des Recht angewandt, an das er sich als Richter gebun­den fühlte.

6. Urteil

Der BGH verwarf in seiner Revisi­ons­ent­schei­dung die Übertra­gung der “extrem-subjek­ti­ven Teilnah­me­leh­re” auf Urtei­le von Kolle­gi­al­ge­rich­ten. Wer als Richter eine Entschei­dung mittra­ge, könne niemals bloßer Gehil­fe sein. Das LG Berlin gelang­te nach der Zurück­ver­wei­sung durch den BGH zu einem Freispruch Rehses. In seiner Begrün­dung bewer­te­te es § 5 Kriegs­son­der­straf­rechts­ver­ord­nung und § 91 b RStGB zunächst als seiner­zeit gülti­ges Recht. Sodann prüften und begrün­de­ten die Berli­ner Richter die Verlet­zung von NS-Recht durch die damali­gen Angeklag­ten weitaus gründ­li­cher und gewis­sen­haf­ter, als es Freis­ler in seinen kurso­risch-polemi­schen Urteils­be­grün­dun­gen jemals getan hatte. Die Aussa­gen der Angeklag­ten erfüll­ten hiernach objek­tiv die Tatbe­stän­de der “Wehrkraft­zer­set­zung” und der “Feind­be­güns­ti­gung”; insoweit bestand zwischen Volks­ge­richts­hof und Landge­richt Berlin Einig­keit. Aller­dings erach­te­te das LG Berlin den Ausspruch der Todes­stra­fe in den angeklag­ten sieben Fällen als unver­hält­nis­mä­ßig. Trotz der überhar­ten und damit rechts­wid­ri­gen Urteils­sprü­che schei­te­re die Verur­tei­lung Rehses an den hohen Vorsatz­an­for­de­run­gen. In Fortfüh­rung der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung hielt das LG Berlin eine Verur­tei­lung wegen Rechts­beu­gung nur bei einer bewusst fehler­haf­ten Anwen­dung von NS-Recht für möglich: “Ein Richter kann nur dann bestraft werden, wenn er (…) wider besse­re Überzeu­gung die Todes­stra­fe verhäng­te. Das ist dem Angeklag­ten (…) nicht nachzu­wei­sen”. Rehse habe vielmehr im Einklang mit der Auffas­sung des Reichs­ge­richts und des Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums geurteilt. Beim Volks­ge­richts­hof hande­le es sich, so die notori­sche abschlie­ßen­de Feststel­lung des LG Berlin, “um ein unabhän­gi­ges, nur dem Gesetz unter­wor­fe­nes Gericht”, so dass Rehse die “Sperr­wir­kung der Rechts­beu­gung” zu Gute kam und eine Verur­tei­lung wegen anderer Straf­tat­be­stän­de ausschied.

7. Wirkung

Unmit­tel­ba­re Folge des Berli­ner Richter­spruchs waren Protest­ak­tio­nen und eine nahezu geschlos­se­ne Ableh­nung seitens der Presse. Zu Recht wurde darauf verwie­sen, dass auf Grund­la­ge des Urteils selbst Freis­ler hätte freige­spro­chen werden müssen. Die Studen­ten­be­we­gung sah sich in ihrem Urteil über das westdeut­sche Justiz­sys­tems bestä­tigt, wofür Fried­rich Chris­ti­an Delius´ Roman “Mein Jahr als Mörder” ein eindrucks­vol­les litera­ri­sches Zeugnis gibt. Nach dem Schei­tern des Pilot­pro­zes­ses verzich­te­te die Berli­ner Staats­an­walt­schaft aufgrund fehlen­der Verur­tei­lungs­wahr­schein­lich­keit auf weite­re Ankla­gen gegen Angehö­ri­ge des Volks­ge­richts­hofs. Weite­re Jahrzehn­te vergin­gen, ehe Politik und Justiz zu einer Neube­wer­tung gelang­ten. In einer Entschlie­ßung aus dem Jahre 1985 bezeich­ne­te der Deutsche Bundes­tag den Volks­ge­richts­hof als bloßes “Terror­in­stru­ment zur Durch­set­zung der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Willkür­herr­schaft” (BT-Drs. 10/2368), das “Gesetz zur Aufhe­bung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Unrechts­ur­tei­le” aus dem Jahre 1998 hob schließ­lich sämtli­che Urtei­le des Volks­ge­richts­hofs auf (Bundes­ge­setz­blatt Tl. 1, 2501). Der BGH hatte bereits zuvor, im Zuge der Aufar­bei­tung von DDR-Justiz­un­recht, selbst­kri­tisch einge­räumt, dass seine frühe­re (nunmehr aufge­ge­be­ne) Ausle­gung des Rechts­beu­gungs­pa­ra­gra­phen zu einer ungerecht­fer­tig­ten Freistel­lung der NS-Justiz geführt habe (BGHSt 41, 317, 339). Der Recht­spre­chungs­wan­del machte zugleich den Weg frei für die Aburtei­lung von DDR-Richtern.

8. Würdi­gung

“ ‘Rehse’ ” ist die Perso­ni­fi­zie­rung des in der Bundes­re­pu­blik geschei­ter­ten Versuchs (…) über die Morde der Vergan­gen­heit zu richten” (Mauz, S. 56). Grund für das Schei­tern war der fehlen­de Verfol­gungs­wil­len der Nachkriegs­jus­tiz, als Hebel dienten rechts­dog­ma­ti­sche Figuren. Für die Straf­lo­sig­keit von NS-Richtern sorgten Konstruk­te wie die “Sperr­wir­kung der Rechts­beu­gung” und das behaup­te­te Erfor­der­nis eines direk­ten Vorsat­zes für Rechts­beu­gung. In anderen Berei­chen ermög­lich­te die “extrem-subjek­ti­ve Teilnah­me­leh­re” milde Urtei­le gegen NS-Täter. Diese und andere dogma­ti­sche Figuren entstan­den nicht, wie im univer­si­tä­ren Lehrbe­trieb bis heute vielfach sugge­riert, als Frucht “reiner” logischer Deduk­ti­on, sondern aufgrund handfes­ter rechts­po­li­ti­scher Inter­es­sen. Dass es einen anderen Weg gegeben hätte, veran­schau­licht die Recht­spre­chung des Obers­ten Gerichts­hofs für die Briti­sche Zone. Der OGH hatte unmit­tel­bar nach 1945 kein Problem darin gesehen, NS-Richtern für ihre Unrechts­ur­tei­le Vorsatz zuzuschrei­ben: “Wo es um die Verur­sa­chung einer Unmensch­lich­keit geht, kann sich niemand damit entlas­ten, er habe das nicht erkannt, er sei blind dafür gewesen” (OGH, Urt. V. 7.12.1948). Einer Auffas­sung, der sich der Bundes­ge­richts­hof erst Jahrzehn­te später – und damit post festum – anzuschlie­ßen vermochte.

9. Litera­tur

Urteil des LG Berlin vom 6.12.1968, in: Jörg Fried­rich, Freispruch für die Nazi-Justiz. Urtei­le gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumen­ta­ti­on, 1998, S. 597 ff. – Kerstin Freudi­ger, Die juris­ti­sche Aufar­bei­tung von NS-Verbre­chen, 2002, S. 386 ff.; Arnd Koch, Zur Ausle­gung des Rechts­beu­gungs­tat­be­stan­des nach System­wech­seln, ZIS 2011, S. 470 ff.; Gerhard Mauz, Die großen Prozes­se der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land, 2005, S. 35 ff.; Gustav Radbruch, Gesetz­li­ches Unrecht und überge­setz­li­ches Recht, Süddeut­sche Juris­ten­zei­tung 1946, S. 105–108; Günter Spendel, Rechts­beu­gung durch Recht­spre­chung, 1984; Thomas Vormbaum, Die “straf­recht­li­che Aufar­bei­tung” der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Justiz­ver­bre­chen in der Nachkriegs­zeit, S. 142–168, in: Görtemaker/Safferling (Hrsg.), Die Rosen­burg. Das Bundes­mi­nis­te­ri­um der Justiz und die NS-Vergan­gen­heit – eine Bestands­auf­nah­me, 2. Aufl. 2013.

Arnd Koch / Marga­re­tha Bauer
August 2013

Arnd Koch ist seit 2010 Inhaber des Lehrstuhls für Straf­recht, Straf­pro­zess­recht, Risiko- und Präven­ti­ons­straf­recht sowie Juris­ti­sche Zeitge­schich­te an der Univer­si­tät Augsburg und Mither­aus­ge­ber des Lexikons für politi­sche Straf­pro­zes­se. Zu seinen Forschungs­schwer­punk­ten zählt die Geschich­te des Straf­rechts im 19. und 20. Jahrhundert.

Marga­re­tha Vorder­may­er (geb. Bauer) ist promo­vier­te Histo­ri­ke­rin und arbei­tet in leiten­der Funkti­on als wissen­schaft­li­che Biblio­the­ka­rin an der Ludwig Maximi­li­an Univer­si­tät München. Zuvor war sie Wissen­schaft­li­che Mitar­bei­te­rin an der Univer­si­tät Augsburg und Redak­teu­rin des Lexikons für politi­sche Strafprozesse.

Zitier­emp­feh­lung:

Bauer, Margaretha/ Koch, Arnd: „Der Prozess gegen Hans Joachim Rehse, Deutsch­land 1967–1968“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, 2013, www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/rehse-hans-joachim/#more-46, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

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